Satzung des Hanseatic Flag Football Foundation e.V.
Präambel
Der Verein Hanseatic Flag Football Foundation setzt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Ver-einsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demo-kratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Un-versehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, ent-gegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, In-tegrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
Im Nachfolgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit, Verwendung von Anglizismen und Kürze bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Dabei sind jedoch alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 2023 gegründete Verein führt den Namen
„Hanseatic Flag Football Foundation“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Hanseatic Flag Football Foundation e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die unmittelbare Förderung des Sports, insbesondere des Flag Foot-ball-Sports in der Hansestadt Lübeck. Daneben verwirklicht der Verein der Zweck durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Förderung durch den Verein kann den nach-folgend genannten Sportformen zugutekommen:
(a) Vereinssport,
(b) Schul-/Hochschulsport,
(c) Betriebssport.
(2) Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch:
(a) Ideelle Unterstützung durch die Bereitstellung von Austauschmöglichkeiten zu ande-ren Akteuren im Flag Football-Sport,
(b) Übernahme von Verwaltungs- und Finanzwirtschaftsaufgaben für geförderte Sport-gruppen, zum Beispiel durch die Führung von Teamkassen oder Teilnehmerregistern.
Daneben wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Bei-träge, Spenden oder Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, für die
(c) Finanzielle Unterstützung für die Beschaffung und Instandhaltung von:
(i) Übungs-/Trainingsgerätschaften,
(ii) Sportstätten (inklusive deren Ausstattung),
(iii) Bekleidung/Schutzausrüstung.
(d) Übernahmen von:
(i) Kurs-/Lehrgangsgebühren,
(ii) Reise-/Fahrtkosten,
(iii) Lizenz-/Anmeldegebühren,
(iv) Aufwandsentschädigungen für Trainer/Betreuer.
§3 Neutralität
(1) Der Verein wahrt gesellschaftliche und politische Neutralität.
(2) Der Verein gewährt allen Mitgliedern, im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die gleichen Rechten. Dies geschieht unabhängig von Herkunft, Ethnie und Ge-schlecht. Des Weiteren bekennt sich der Verein allen religiösen und weltanschaulichen Ge-sinnungen gegenüber offen, die in gleicher Weise agieren.
§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht direkt der Zwecker-füllung der Vereinsziele dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.
(4) Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Bestrebungen haupt- und nebenamtliche Kräfte zu beschäftigen.
(5) Etwaige Überschüsse sind ausschließlich den satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Hierzu kann Zweckvermögen im Sinne des § 6 der Verordnung zur Durchführung der in den Paragrafen §§ 17 und 19 des Steueranpassungsgesetzes
(GemeinnützigkeitsVO) angesammelt werden. Der Überschuss, der nach § 5 Ziff. 4
GemeinnützigkeitsVO gebildete Rücklage darf hierbei zu allen satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§5 Gliederung
(1) Der Verein gliedert sich in:
(a) Mitglieder,
(b) Organe,
(c) Ausschüsse.
(2) Bei Bedarf können teilselbstständige Abteilungen gegründet werden.
Vereinsmitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Be-schlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung an den Antragsteller wirk-sam. Ab diesem Zeitpunkt hat das neue Mitglied alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Der Mitteilung ist eine Kopie der gültigen Satzung beizufügen. Andere Rechtsvorschriften, Ordnungen und Dokumente können ab diesem Zeitpunkt vom Mitglied über den Vorstand eingesehen werden.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(7) Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
§7 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf drei Arten ausgeübt werden:
(a) als ordentliche Mitgliedschaft,
(b) als Fördermitgliedschaft,
(c) die Funktionsmitgliedschaft,
(d) als Ehrenmitgliedschaft.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
(3) Fördermitglieder sind juristische oder volljährige natürliche Personen, für welche die Förde-rung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund stehen. Die aus die-ser Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten sind individuell mit dem Vorstand des Vereins zu vereinbaren. Eine Aufnahme als Fördermitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag, auf dessen Genehmigung hin. Eine schriftliche Übereinkunft zu Rechten und Pflichten ist an-zufertigen und beiden Seiten auszuhändigen.
(4) Für die Funktionsmitgliedschaft gelten die gleichen Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft entsprechend. Sie wird an zwei Personen verliehen, die eine zu fördernde Sportgruppe repräsentieren wollen. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt nach ange-nommenem Antrag auf Förderung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben alle satzungsgemä-ßen Rechte im Verein, aber sind von allen Pflichten befreit.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
(b) Ausschluss aus dem Verein,
(c) Ende der Förderung,
(d) Tod,
(e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Ver-einseigene Gegenstände sind dem Verein zum Kündigungsdatum herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§9 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Bei der Abstimmung ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
(a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
(b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
(c) satzungsgemäße Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung verletzt,
(d) sich grob unsportlich verhält,
(e) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbe-sondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung oder Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
(f) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag und unter Vorlage von Beweisen. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zu über-senden. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen im Rahmen einer Vorstandssitzung zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss wird in einer Vorstandssitzung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds ent-schieden. Die Vorstandssitzung in Präsenz oder Online erfolgen. Die Vorladung zur betref-fenden Sitzung muss mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich erfolgen. Als Fristbeginn gilt der Tag des Versands. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen zu übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wo-chen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an die Geschäftsadresse des Ver-eins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerich-ten bleibt unberührt.
(6) Über den Ausschluss eines Gesamtvorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversamm-lung.
(7) Die Funktionsmitgliedschaft der entsprechenden Vertreter erlischt, sobald die Förderung einer Sportgruppe endet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich in den verschiedenen Organen, Ausschüssen und gegebenenfalls Abteilungen einzubringen. Ämter und Aufgaben werden stets im Rah-men der Mitgliederversammlung vergeben.
(2) Die Übernahme mehrere Ämter oder Aufgaben ist grundsätzlich möglich.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kame-radschaft verpflichtet.
(4) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsun-fähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausü-ben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Verein-sangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(5) Alle Mitglieder können zur Entrichtung von Beiträgen oder Umlagen verpflichtet werden. Über die Notwendigkeit zur Erhebung und die Höhe von Beiträgen entscheidet die Mitglie-derversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.
Organe des Vereins
§11 Die Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der geschäftsführende Vorstand,
(c) der Gesamtvorstand.
(2) Es können weitere Organe gebildet oder auch wieder aufgelöst werden, soweit es dem Ver-einszweck dient. Über beides entscheidet die Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich.
(3) Die unter Abs. 1 genannten Organe können nicht aufgelöst werden.
§12 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie kann in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen zusammentreten.
(2) Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung soll im vierten Quartal durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Ta-gesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen im Voraus. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäfts-führende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derarti-gen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungs-punkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einbe-rufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz (3).
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-tens fünf Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ei-nem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs-leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teil-nahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitglie-derversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebe-nen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Sat-zung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgege-benen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Ver-sammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person zählt als ein Mitglied und hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(11) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Na-mens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis 14 Tage vor Versammlungsdatum zugehen. Als Fristbeginn gilt der Tag des Ver-sands.
(12) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der ge-schäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitglieder-versammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversamm-lung teilzunehmen.
(13) Stimmberechtigen Mitgliedern und zur Teilnahme zugelassenen Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, wird durch ge-eignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederver-sammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Ein-zelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der techni-schen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Pro-gramme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
(14) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Teilnahme oder der Stimm-rechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursa-che der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(15) Im Übrigen gelten für die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig
(a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
(b) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand,
(c) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
(d) Entlastung des Gesamtvorstandes,
(e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt,
(f) Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer,
(g) Beschlussfassung über Umlagen,
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
(i) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
(j) Beschlussfassung über Anträge.
§14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführen-den Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsfüh-renden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-sammlung). Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre ab Versammlungsdatum. Wiederwahl ist zu-lässig.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Ver-eins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterstellt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(5) Auf gesonderten Antrag können einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig abgewählt werden. Dazu bedarf es bei einer Mitgliederversammlung eine zweidrittel Mehrheit
(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(7) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(8) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Um-laufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokon-ferenz mitwirken.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. In Telefon- oder Vi-deokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollie-ren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
(10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsfüh-renden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-sitzenden.
(11) Der Vorstand kann einmalige Ausgaben bis zu 500,00 Euro und wiederkehrende Ausgaben bis zu 50,00 Euro pro Monat selbstständig initiieren. Die Durchführung obliegt dem Kassenwart.
§15 Kassenwart
(1) Der Kassenwart ist verantwortlich für die Führung der Finanzwirtschaft des Vereins. Der Kas-senwart ist der Einzige, der direkten Zugang zu den Finanzmitteln des Vereins hat.
(2) Der Kassenwart ist verantwortlich für:
(a) die Freigabe/Auslösung von Zahlungen,
(b) den Einzug von Beiträgen und sonstigen Forderungen,
(c) den Einzug von Finanzspenden,
(d) die Konto- und Barmittelverwaltung.
(3) Die getätigten Vorgänge sind in einer angemessenen Weise zu dokumentieren.
(4) Der Kassenwart haftet für die Richtigkeit seiner Handlungen und die von ihm getätigten Vor-gänge.
(5) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung einen stellvertretenden Kassenwart wählen, der den Kassenwart bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Der stellvertretende Kassenwart führt die Finanzgeschäfte des Vereins, gemäß §13 Abs. 1,2, wenn der reguläre Kassenwart verhindert ist. Er überprüft die Arbeit des regulären Kassenwarts.
§16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüfer oder mehrere Kassenprüfer ernennen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beauftragt.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Bu-chungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Be-richt. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§17 Ausschüsse
(1) Ausschüsse können gegründet werden, um den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen oder einzelne Projekte voranzutreiben.
(2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ausschusses und seiner Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschuss mit einfacher Mehrheit wieder auflösen.
(4) Bei Erreichung des primären Ziels kann der Ausschuss automatisch aufgelöst werden.
(5) Eine Sonderform des Ausschusses stellt der Hauptausschuss dar.
§18 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht dauerhaft. Er unterstütz den Vorstand bei seiner Arbeit.
(2) Er besteht aus:
(a) vier ordentlichen Mitgliedern des Vereins und
(b) zwei Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand bestimmt zwei Amtsträger. Die restlichen Teilnehmer werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Hauptausschuss kann einmalige Ausgaben bis zu 3000,00 Euro und laufenden Ausgaben bis zu 300,00 Euro pro Monat tätigen.
§19 Abteilungen
(1) Für jedes im Verein erschaffene Vereinsziel kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung ge-gründet werden.
(2) Die Zuständigkeiten und Organisation sind in Ordnungen zu regeln.
(3) Die Gründung einer Abteilung erfolgt durch eine Abstimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Entfällt der Zweck einer Abteilung, so löst sie sich automatisch auf. Finanzielle Mittel und sonstige Besitztümer gehen automatisch ins allgemeine Vereinsvermögen über.
Sonstige Bestimmungen
§20 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitglie-dern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsätz-lich oder grob fahrlässig verursachen.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von An-lagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit sol-che Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
(g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten ohne Einverständnis Betroffener zu anderen auf andere Weise als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Schlussbestimmungen
§22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
(3) Wird von behördlicher Seite die Gemeinnützigkeit des Vereins unwiederbringlich aberkannt, löst er sich automatisch mit sofortiger Wirkung auf.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Flag Football-Sports. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§23 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.07.2023 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.